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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat zu der hier entscheidenden Frage, wie sich die von der mitbeteiligten Partei beantragte Linie auf das Verkehrsaufkommen hinsichtlich der bestehenden Linie der Bf auswirken würde, und über den von der Bf behaupteten Fahrgastausfall für die konzessionierte Linie keine Ermittlungen vorgenommen, sondern hat die Auffassung vertreten, dass die antragsgemäße Erledigung mit einer geänderten Streckenführung und Festlegung anderer Verkehrszeiten in Form einer Tagesverbindung in einer Auflage keine iSd Rechtsprechung relevante Gefährdung des Linienverkehrs der Bf bewirken könne. Hiebei blieb außer Betracht, dass sich die beiden zueinander in Konkurrenz stehenden Linien über einen Großteil der Strecke decken. Ob und bejahendenfalls wie sich das unterschiedliche Endziel auf das Fahrgastaufkommen der Bf auswirken würde, wurde nicht ermittelt. Die Behörde hat vielmehr die Angaben der Bf, durch die Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei sei ein Einnahmenrückgang von rund 50 % und damit ein erheblicher Verlust zu erwarten, bei welchem die Bf den Betrieb nicht aufrecht erhalten könne, als unerheblich abgetan und konkrete Zahlen, wie viele Fahrgäste durch den Betrieb der beantragten Linie dem betroffenen Verkehrsunternehmen verloren gingen und wie sich dies auf deren Einnahmen auswirken würde, nicht erhoben. Auch wenn man die bestehenden Unterschiede in der Linienführung und in der zeitlichen Führung berücksichtigt, kann ohne nähere diesbezügliche Feststellungen nicht nachvollzogen werden, dass die mitbeteiligte Partei einen - wie die Behörde vermeint, gänzlich - anderen Verkehrskreis anspricht und eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben des konzessionierten Verkehrs der Bf nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030242.X04Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008