RS Vwgh 2004/9/8 2004/03/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §19;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0091 2004/03/0092 2004/03/0093 2004/03/0094 2004/03/0095 2004/03/0096 2004/03/0097 2004/03/0098 2004/03/0099

Rechtssatz

Die Bf hat § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 verletzt. Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung i.V.m. § 23 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 wurden über die Bf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Tage) für jede der ihr in den angefochtenen Bescheiden angelasteten insgesamt 34 Transitfahrten, sohin insgesamt Geldstrafen in der Höhe von EUR 68.000,-- verhängt. Die anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung sieht einen Strafrahmen von EUR 1.453,--

bis 7.267,-- vor. Soweit die Bf vorbringt, dass sich die belBeh nicht mit ihren Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen auseinander gesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu im Verwaltungsstrafverfahren trotz entsprechender Aufforderung keine konkreten Angaben gemacht hat. Das Ausmaß des Verschuldens ist keineswegs gering, hat die Bf doch jegliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit ökopunktpflichtigen Transitfahrten unterlassen; dass sie "keine Anordnungsbefugnis für die Disposition der Transitfahrten sowie die Beantragung von Ökopunkten" gehabt habe, kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, sondern zeigt vielmehr eine auffallende Sorglosigkeit, mit der die Bf ihre Aufgaben als zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin wahrgenommen hat. Die Strafbemessung - wobei die Mindeststrafe um nicht einmal die Hälfte überschritten wurde - ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030090.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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