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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 idF 2002/I/032;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0091 2004/03/0092 2004/03/0093 2004/03/0094 2004/03/0095 2004/03/0096 2004/03/0097 2004/03/0098 2004/03/0099Rechtssatz
Die Bf hat § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 verletzt. Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung i.V.m. § 23 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 wurden über die Bf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Tage) für jede der ihr in den angefochtenen Bescheiden angelasteten insgesamt 34 Transitfahrten, sohin insgesamt Geldstrafen in der Höhe von EUR 68.000,-- verhängt. Die anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung sieht einen Strafrahmen von EUR 1.453,--
bis 7.267,-- vor. Soweit die Bf vorbringt, dass sich die belBeh nicht mit ihren Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen auseinander gesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu im Verwaltungsstrafverfahren trotz entsprechender Aufforderung keine konkreten Angaben gemacht hat. Das Ausmaß des Verschuldens ist keineswegs gering, hat die Bf doch jegliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit ökopunktpflichtigen Transitfahrten unterlassen; dass sie "keine Anordnungsbefugnis für die Disposition der Transitfahrten sowie die Beantragung von Ökopunkten" gehabt habe, kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, sondern zeigt vielmehr eine auffallende Sorglosigkeit, mit der die Bf ihre Aufgaben als zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin wahrgenommen hat. Die Strafbemessung - wobei die Mindeststrafe um nicht einmal die Hälfte überschritten wurde - ist daher nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030090.X03Im RIS seit
12.10.2004