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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilung - der gemäß § 133 Abs. 2 TKG 2003 auch im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 25. August 1999 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003, Zl. 2003/03/0120, Stichtag für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war - als "Betreiber, der die DCS 1800-Lizenz besitzt" und von dem eine Gebühr für die Frequenzzuteilung erhoben wurde, anzusehen. Zwar spricht § 125 Abs. 3 TKG (1997) ausschließlich von der "1997 zu vergebende(n) DCS-1800-Konzession", während die Konzession der Beschwerdeführerin erst 1999 gemäß der mit BGBl. I Nr. 98/1998 eingefügten Bestimmung des § 125 Abs. 3a TKG (1997) vergeben wurde. Im Lichte des Gemeinschaftsrechtes, wie es im Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH), ausgelegt wurde, kommt jedoch auch der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 25. August 1999 über eine Konzession zur Erbringung des öffentlichen Mobilfunkdienstes verfügte, ein Rechtsanspruch darauf zu, dass der mitbeteiligten Partei Frequenzen in einem Verfahren nach § 125 Abs. 3 TKG (1997) nur unter der Voraussetzung der "Gebührengleichwertigkeit" zugeteilt werden. Dieser im Gemeinschaftsrecht gründende Rechtsanspruch vermittelt der Beschwerdeführerin die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030015.X04Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011