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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 (erster Satz) StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere auch den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen. Die vom Lenker aufzubietende Aufmerksamkeit, die Geschwindigkeit und die Sichtverhältnisse stehen dabei in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass nur das richtige Verhältnis dieser Komponenten zueinander der Vorschrift des § 20 StVO 1960 gerecht wird (vgl. die in Pürstl/Somereder, Straßenverkehrsordnung, 11. Aufl., in E. 13 zu § 20 StVO zitierte Judikatur).
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030331.X01Im RIS seit
12.10.2004