RS Vwgh 2004/9/8 2002/03/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 1 (erster Satz) StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere auch den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen. Die vom Lenker aufzubietende Aufmerksamkeit, die Geschwindigkeit und die Sichtverhältnisse stehen dabei in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass nur das richtige Verhältnis dieser Komponenten zueinander der Vorschrift des § 20 StVO 1960 gerecht wird (vgl. die in Pürstl/Somereder, Straßenverkehrsordnung, 11. Aufl., in E. 13 zu § 20 StVO zitierte Judikatur).

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030331.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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