RS VwGH Erkenntnis 2004/09/08 2004/03/0016

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Rechtssatz

Aus dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH), lässt sich ableiten, dass die Anwendung des § 125 Abs. 3 TKG mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Art. 82 und Art. 86 Abs. 1 EG, der Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG sowie der Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) - insbesondere betreffend die Gebührengleichwertigkeit - im Einklang steht.

Gerichtsentscheidung
61999J0462 Connect Austria VORAB Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
Im RIS seit
12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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