Aus dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH), lässt sich ableiten, dass die Anwendung des § 125 Abs. 3 TKG mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Art. 82 und Art. 86 Abs. 1 EG, der Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG sowie der Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) - insbesondere betreffend die Gebührengleichwertigkeit - im Einklang steht.