RS Vwgh 2004/9/8 2001/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 lita;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 litb;
JagdRallg;

Rechtssatz

In Bescheiden nach § 9 Abs. 5 Krnt JagdG 2000 ist die Angabe der einzelnen Grundstücke, die ein Jagdgebiet bilden, nur in Bezug auf die Feststellung von Eigenjagden zwingend vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 5 lit. a Krnt JagdG 2000). Als Gemeindejagd sind hingegen gemäß § 9 Abs. 5 lit. b leg. cit. "die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche" festzustellen.

Hier: Die in der betreffenden KG liegenden, nicht zu einem der (im Einzelnen genannten) Eigenjagdgebiete gehörenden Grundstücke wurden als Gemeindejagdgebiet festgestellt, sodass darüber, welche Grundstücke der im Spruch erwähnten KG zum Gemeindejagdgebiet gehören, aufgrund des angefochtenen Bescheides kein Zweifel bestehen kann. Das Gutachten des Amtssachverständigen enthält eine Beschreibung der als Gemeindejagdgebiet beantragten Grundflächen. Diese Beschreibung, die auch auf den im Verwaltungsakt erliegenden Lageplan und die dort erliegenden Auszüge aus dem Grundbuch Bezug nimmt, ist nachvollziehbar. Bei Berücksichtigung des Lageplanes ist dem Gutachten unzweifelhaft zu entnehmen, dass es sich beim beantragten Jagdgebiet um zusammenhängende Grundflächen handelt. Es kann zwar bei der Gutachtenserstellung gegebenenfalls notwendig sein, die Grundstücksnummern der begutachteten Grundfläche anzugeben, wenn sonst eine nachvollziehbare Beschreibung des Jagdgebietes nicht möglich wäre. Hier: diese Notwendigkeit nicht gegeben.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030223.X07

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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