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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art41 ffLeitsatz
Zurückweisung der Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeitdes EU-Reformvertrags von Lissabon; noch nicht kundgemachterStaatsvertrag sowie Genehmigungsbeschluss des Nationalrates oderRatifikation keine tauglichen AnfechtungsobjekteRechtssatz
Der Staatsvertrag ist noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Erst mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt liegt auch ein innerstaatlich verbindlicher Staatsvertrag vor, der Auswirkungen auf die Rechtssphäre der Antragsteller zeitigen könnte. In sinngemäßer Anwendung des Art140 B-VG fehlt es für die Anfechtung bzw Prüfung nach Art140a B-VG daher bereits an einem anfechtungsfähigen "Endprodukt". Hinweis auf In-Kraft-Treten des Vertrags frühestens mit 01.01.09 und allfällige Kundmachung erst nach völkerrechtlichem In-Kraft-Treten bzw nach erfolgter Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.
Beim angefochtenen Genehmigungsbeschluss des Nationalrates (vom 09.04.08) handelt es sich nicht um ein Bundesgesetz, das nach den Verfahrensvorschriften der Art41 ff B-VG zustandekam. Der Beschluss ist bloßer Teil des Genehmigungsverfahrens für den Staatsvertrag und wird als solcher nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Weder aus Art140a B-VG oder Art140 B-VG noch aus anderen verfassungsgesetzlichen Vorschriften kann eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Ratifikation abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Völkerrecht, Staatsverträge, Kundmachung, VfGH /Staatsvertragsprüfung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH /Individualantrag, Gesetz, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:SV2.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010