RS Vwgh 2004/9/8 2001/03/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0332 E 8. September 2004

Rechtssatz

Die von der Telekom-Control-Kommission getroffene Erlassung eines Teilbescheides erweist sich als rechtswidrig, weil die mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Regelungen (insbesondere Art und Umfang der Zusammenschaltung) die notwendige Grundlage für die einem weiteren Bescheid vorbehaltenen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich des Entgeltes) bilden. Die Entgelte stellen einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil einer Zusammenschaltungsanordnung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0319). Die Erlassung eines Teilbescheides bloß über die genannten Teile der Gesamtzusammenschaltungsanordnung verletzt die Beschwerdeführerin im Recht auf eine einheitliche Entscheidung der Angelegenheit und macht den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 94/07/0096).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030331.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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