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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0332 E 8. September 2004Rechtssatz
Die von der Telekom-Control-Kommission getroffene Erlassung eines Teilbescheides erweist sich als rechtswidrig, weil die mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Regelungen (insbesondere Art und Umfang der Zusammenschaltung) die notwendige Grundlage für die einem weiteren Bescheid vorbehaltenen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich des Entgeltes) bilden. Die Entgelte stellen einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil einer Zusammenschaltungsanordnung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0319). Die Erlassung eines Teilbescheides bloß über die genannten Teile der Gesamtzusammenschaltungsanordnung verletzt die Beschwerdeführerin im Recht auf eine einheitliche Entscheidung der Angelegenheit und macht den angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 94/07/0096).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030331.X01Im RIS seit
12.10.2004