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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0219 E 12. Oktober 1993 RS 4(hier: zweiter Satz)Stammrechtssatz
Unter den "zur Vertretung nach außen" Berufenen versteht man jene natürlichen Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Aktiengesellschaft also die Vorstandsmitglieder. Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan, so trifft die Verantwortung alle, allerdings nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last fällt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randzahl 773).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030307.X04Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008