RS Vwgh 2004/9/8 2003/03/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art4;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs3;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs4;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund12;
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art26;
EURallg;
TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0067 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Auch wenn man davon ausgehen kann, dass auch gemeinschaftsrechtlich ein Primat vertraglicher Vereinbarungen besteht, kann die zwischen den Parteien geschlossene "Testvereinbarung" im vorliegenden Fall keine Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) zur Erlassung der Zusammenschaltungsanordnungen begründen. Schon der Wortlaut der Vereinbarung widerlegt die Ansicht, eine Anrufung der Regulierungsbehörde sei erst ab 1. April 2000 zulässig (gewesen). Vielmehr endet die Vereinbarung (spätestens) mit 31. März 2000 und steht es für die Zeit ab 1. April 2000 beiden Parteien frei, JEDERZEIT die Regulierungsbehörde anzurufen. Es wäre aber auch sinnwidrig, wenn die Regulierungsbehörde erst nach dem 31. März 2000 angerufen werden könnte, würde doch dadurch - unter Berücksichtigung der notwendigen Verfahrensdauer vor der Regulierungsbehörde - eine "Regelungslücke" zwischen dem Ablauf der Vereinbarung (31. März 2000) und der Entscheidung der Regulierungsbehörde entstehen. Die "Testvereinbarung" sah einerseits keine Bestimmungen über den Transit zu "Drittnetzen" vor und deckte andererseits nur den Zeitraum zwischen 4 Uhr und 24 Uhr ab. Schon diese zeitliche Lücke verbietet es, die "Testvereinbarung" als eine die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ausschließende Zusammenschaltungsvereinbarung anzusehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030128.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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