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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art4;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0067 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Auch wenn man davon ausgehen kann, dass auch gemeinschaftsrechtlich ein Primat vertraglicher Vereinbarungen besteht, kann die zwischen den Parteien geschlossene "Testvereinbarung" im vorliegenden Fall keine Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) zur Erlassung der Zusammenschaltungsanordnungen begründen. Schon der Wortlaut der Vereinbarung widerlegt die Ansicht, eine Anrufung der Regulierungsbehörde sei erst ab 1. April 2000 zulässig (gewesen). Vielmehr endet die Vereinbarung (spätestens) mit 31. März 2000 und steht es für die Zeit ab 1. April 2000 beiden Parteien frei, JEDERZEIT die Regulierungsbehörde anzurufen. Es wäre aber auch sinnwidrig, wenn die Regulierungsbehörde erst nach dem 31. März 2000 angerufen werden könnte, würde doch dadurch - unter Berücksichtigung der notwendigen Verfahrensdauer vor der Regulierungsbehörde - eine "Regelungslücke" zwischen dem Ablauf der Vereinbarung (31. März 2000) und der Entscheidung der Regulierungsbehörde entstehen. Die "Testvereinbarung" sah einerseits keine Bestimmungen über den Transit zu "Drittnetzen" vor und deckte andererseits nur den Zeitraum zwischen 4 Uhr und 24 Uhr ab. Schon diese zeitliche Lücke verbietet es, die "Testvereinbarung" als eine die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ausschließende Zusammenschaltungsvereinbarung anzusehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030128.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012