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E3D E08300000Norm
31997D0181 GSM-Mobilfunknetzbetreiber spanisch;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0375 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Wenn die Bf vorbringt, dass der digitale und der analoge Mobilfunkdienst als getrennte Märkte anzusehen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass - wie im hg. E vom 18. November 2003, 2002/03/0284, ausgeführt - durch das maßgebliche Gemeinschaftsrecht bestimmte Märkte normativ vorgegeben sind, u.a. der Markt für öffentliche mobile Telefondienste, ohne dass dieser Markt weiter unterteilt wäre. Weiters Ausführungen zur Maßgeblichkeit des besonderen sektorspezifischen (Wettbewerbs-)Rechts im Beschwerdefall (vgl. dazu wiederum das zitierte hg. E). Den Ausführungen, "der Mobilfunkmarkt (sei) in einem Ausmaß kompetitiv ..., dass ungeachtet der Überschreitung der 25%-Marke keiner der Marktanbieter marktbeherrschend" sei, ist zu entgegnen, dass - wie im zitierten hg. E dargelegt - der dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht folgende § 33 Abs. 2 TKG eine Rechtsvermutung begründet, wonach im Falle eines Marktanteils von mehr als 25 % eine marktbeherrschende Stellung iSd TKG vorliegt, und dieses einschlägige Gemeinschaftsrecht davon ausgeht, dass bei Überschreiten dieser Marktanteilsschwelle typischerweise eine Situation vorliegt, die die Anwendung der in den Richtlinien vorgesehenen sektorspezifischen Regulierungsinstrumente rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030119.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012