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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §27 Abs1 Z3;Rechtssatz
Dem Bf wurde ua zur Last gelegt, er habe als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener einer AG bestimmte gefährliche Güter mit dem LKW als Auftraggeber befördern lassen, obwohl 1) dem Absender kein dem ADR entsprechendes Beförderungspapier übergeben worden sei, welches den Vorschriften nach Rn 2002 Abs. 3 und Abs. 9 ADR entspreche, und 2) dem Absender keine schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen übergeben worden seien. Wenn sich der Bf darauf beruft, dass im August 2000 ein Experte im Gefahrgutbereich eine umfassende Belehrung und Schulung der Mitarbeiter der AG in Bezug auf die leeren Batterien und die Einhaltung der einschlägigen Ausnahmebestimmung des GGBG vorgenommen habe und dieser Experte gleichfalls im Sommer 2000 bei einer Kontrolle der Batteriestation einen rechtskonformen Zustand vorgefunden und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass bei Einhaltung der von ihm näher beschriebenen Anforderungen die Vorschriften nach dem GGBG unanwendbar seien, hat der Bf im Verfahren keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen dargelegt, auf Grund derer er iSd hg. Judikatur darauf vertrauen hätte können, dass diese Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Abgesehen davon hätte die Belehrung und Schulung der Mitarbeiter und vor allem eine entsprechende laufende Kontrolle darauf gerichtet sein müssen, dass die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 4 GGBG dem Absender übergeben werden und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilt werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030307.X05Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008