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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich idF 32000R2012;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG verletzt. Im Spruch ist der im Falle von Unterlassungsdelikten maßgebliche Sitz des Unternehmens (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0256), der sich im vorliegenden Fall in Deutschland befindet, angegeben, auch wenn dieser Sitz nicht ausdrücklich als Tatort bezeichnet ist. In Bezug auf den Tatort ist § 44a Z. 1 VStG entsprochen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030031.X01Im RIS seit
12.10.2004