RS Vwgh 2004/9/8 2003/03/0031

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich idF 32000R2012;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG verletzt. Im Spruch ist der im Falle von Unterlassungsdelikten maßgebliche Sitz des Unternehmens (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0256), der sich im vorliegenden Fall in Deutschland befindet, angegeben, auch wenn dieser Sitz nicht ausdrücklich als Tatort bezeichnet ist. In Bezug auf den Tatort ist § 44a Z. 1 VStG entsprochen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030031.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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