Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0067 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Für die Zuordnung eines Anspruches zu den "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK ist - unabhängig davon, welche Behörde darüber zu entscheiden hat - ausschlaggebend, dass ein "echter und ernsthafter" Streit über ein Recht, das "zivilen" Charakter hat, vorliegt (vgl. nur etwa Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 (1996) 157). Im Hinblick auf den eine zivilrechtliche Vereinbarung ersetzenden Charakter der nach erfolglosem Verhandeln zulässigen Anordnung der Regulierungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass der vorliegende Rechtsstreit (§ 41 Abs. 3 iVm. § 111 Z. 6 TKG) ein "civil right" betrifft und somit dem Art. 6 Abs. 1 EMRK unterfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030128.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012