RS Vwgh 2004/9/8 2003/03/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
91/01 Fernmeldewesen

Norm

MRK Art6 Abs1;
TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0067 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Für die Zuordnung eines Anspruches zu den "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK ist - unabhängig davon, welche Behörde darüber zu entscheiden hat - ausschlaggebend, dass ein "echter und ernsthafter" Streit über ein Recht, das "zivilen" Charakter hat, vorliegt (vgl. nur etwa Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 (1996) 157). Im Hinblick auf den eine zivilrechtliche Vereinbarung ersetzenden Charakter der nach erfolglosem Verhandeln zulässigen Anordnung der Regulierungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass der vorliegende Rechtsstreit (§ 41 Abs. 3 iVm. § 111 Z. 6 TKG) ein "civil right" betrifft und somit dem Art. 6 Abs. 1 EMRK unterfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030128.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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