RS Vwgh 2004/9/8 2004/03/0015

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202000
E3L E13309900
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9 Abs2;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
AVG §56;
AVG §8;
EURallg;
TKG 1997 §125 Abs3;
TKG 1997 §125 Abs3a;
TKG 2003 §133 Abs2;

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH), festgehalten (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis), dass § 125 Abs. 3 TKG (1997) (nur) dann dem in den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der RL 97/13/EG aufgestellten Diskriminierungsverbot nicht entgegensteht, wenn die Gebühr, die von den bestehenden Betreibern für ihre GSM 900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Betreiber, der die DCS 1800-Lizenz besitzt, erhoben wurde, gleichwertig ist. Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang nicht darauf ab, ob es sich beim Inhaber der GSM 900-Lizenz um ein öffentliches und/oder marktbeherrschendes Unternehmen handelt, und er differenziert auch nicht danach, zu welchem Zeitpunkt die DCS 1800-Lizenz vergeben wurde. Maßgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilung - der gemäß § 133 Abs. 2 TKG 2003 auch im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 25. August 1999 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003, Zl. 2003/03/0120, Stichtag für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war - als "Betreiber, der die DCS 1800-Lizenz besitzt" und von dem eine Gebühr für die Frequenzzuteilung erhoben wurde, anzusehen war.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030015.X03

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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