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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH), festgehalten (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis), dass § 125 Abs. 3 TKG (1997) (nur) dann dem in den Artikeln 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der RL 97/13/EG aufgestellten Diskriminierungsverbot nicht entgegensteht, wenn die Gebühr, die von den bestehenden Betreibern für ihre GSM 900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Betreiber, der die DCS 1800-Lizenz besitzt, erhoben wurde, gleichwertig ist. Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang nicht darauf ab, ob es sich beim Inhaber der GSM 900-Lizenz um ein öffentliches und/oder marktbeherrschendes Unternehmen handelt, und er differenziert auch nicht danach, zu welchem Zeitpunkt die DCS 1800-Lizenz vergeben wurde. Maßgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilung - der gemäß § 133 Abs. 2 TKG 2003 auch im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 25. August 1999 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003, Zl. 2003/03/0120, Stichtag für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war - als "Betreiber, der die DCS 1800-Lizenz besitzt" und von dem eine Gebühr für die Frequenzzuteilung erhoben wurde, anzusehen war.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030015.X03Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011