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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Selbst wenn es sich bei der Höhe der Terminierungsentgelte um allgemein zugängliche Informationen handelt, als diese auf der Homepage der Telekom-Control-GmbH (jetzt: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, www.rtr.at) abgefragt werden können, wird die belangte Behörde dadurch nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, auf den Seiten 700f unter E 362 bis E 365 angeführte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030298.X03Im RIS seit
12.10.2004