RS Vwgh 2004/9/8 2000/03/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Selbst wenn es sich bei der Höhe der Terminierungsentgelte um allgemein zugängliche Informationen handelt, als diese auf der Homepage der Telekom-Control-GmbH (jetzt: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, www.rtr.at) abgefragt werden können, wird die belangte Behörde dadurch nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, auf den Seiten 700f unter E 362 bis E 365 angeführte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030298.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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