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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §33 Abs1 Z2;Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde (mehrfach) auf die Praxis "der deutschen Regulierungsbehörde" beruft, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Telekom-Control-Kommission im vorliegenden Verwaltungsverfahren allein auf Grund der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften (insbesondere § 33 TKG) im Zusammenhalt mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu entscheiden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2001/03/0236). Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Telekom-Control-Kommission habe die Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG bezüglich einer "überragenden Marktstellung im Vergleich zu den anderen Mitbewerbern" entgegen der gesetzlichen Regelung derart vorgenommen, dass sie das Wettbewerbsverhältnis zu den anderen Betreibern gerade nicht untersuche, sondern die Unternehmenscharakteristika der Beschwerdeführerin als solche beschreibe, ist entgegenzuhalten, dass die Telekom-Control-Kommission gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG zu prüfen hatte, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund der dort genannten Umstände ("auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen ... sowie seine Erfahrungen mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt") über eine im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern überragende Marktstellung verfüge, und diese Prüfung im Fall der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise auf der Grundlage dieser Umstände und mit Blick auf die anderen einschlägigen "Betreiber" dem Gesetz entsprechend vorgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030296.X01Im RIS seit
20.10.2004