RS Vwgh 2004/9/8 2000/03/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §18 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorletzten Satz des § 18 Abs. 6 TKG 1997 findet sich folgende Regelung: "Rabattregelungen bleiben davon unberührt". Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der unmittelbar zuvor in § 18 Abs. 6 TKG 1997 getroffenen Anordnung zu sehen, wonach "innerhalb einer Gebührenzone ... die Entgelte einheitlich sein" müssen. Auf dem Boden dieses normativen Zusammenhangs kann dem vorletzten Satz des § 18 Abs. 6 nur der Sinn zukommen, dass das Gebot einheitlicher Tarife innerhalb jeder Gebührenzone die Anwendung allgemeiner (genehmigter) Rabattregelungen nicht ausschließt. Dieser Satz bedeutet aber nicht, dass Rabattregelungen bei der Prüfung betreffend die genannten Umstände, auf die bei der Festlegung der Entgelte Bedacht zu nehmen ist, nicht berücksichtigt werden dürften, zumal eine "Bedachtnahme auf die jeweils zugrunde liegenden Kosten" ohne Einbeziehung von Rabattregelungen nicht in einer den tatsächlich gegebenen Umständen Rechnung tragenden Art möglich wäre.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030360.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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