RS Vwgh 2004/9/8 2001/03/0223

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Bf genannten Gründe sind keine "wichtigen Gründe" iSd § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG. Es besteht kein Einwand dagegen, dass in einem eine spätere Jagdpachtperiode betreffenden Verfahren derselbe Sachverständige eingesetzt wird wie in dem einen vorangegangenen Zeitraum betreffenden Verfahren. Auch der bloße Umstand, dass frühere Bescheide der belBeh, die sich auf Gutachten desselben Sachverständigen stützten, vom VwGH aufgehoben wurden, könnte nur dann bewirken, dass der Sachverständige als befangen angesehen werden müsste, wenn sich dies aus dem zur Bescheidaufhebung führenden Grund ableiten ließe. In jenem Fall, der dem E vom 28.10.1991, 91/19/0131 (welches das - zu diesem Zeitpunkt jedoch noch anders konfigurierte - Gemeindejagdgebiet der mitbeteiligten Partei betroffen hat), zugrunde lag, war das vom selben Amtssachverständigen erstattete Gutachten im Hinblick auf die Frage des Zusammenhanges von Grundflächen nicht ausreichend detailliert, sodass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. In den beiden anderen dieses Gemeindejagdgebiet betreffenden E (vom 14.12.1994, 92/03/0148, und vom 26.11.1997, 95/03/0189) wurde der jeweils angefochtene Bescheid hingegen wegen einer falschen Rechtsansicht der belBeh aufgehoben. Die Begründung der erwähnten E lässt demnach nicht darauf schließen, dass die belBeh die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen gehabt hätte. Auch aus dem Umstand, dass der Amtssachverständige den Ortsaugenschein nur in Begleitung des Amtsleiters der mitbeteiligten Partei vorgenommen hat, ist für sich allein eine Befangenheit nicht abzuleiten. Es bestehen auch keine sachlichen Bedenken gegen das Gutachten (weitere Begründung im E).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030223.X05

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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