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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1999 §14 Abs1;Rechtssatz
Beim maßgeblichen Verkehrsbereich muss nicht nur die streckenspezifische Komponente betrachtet werden, sondern ist auch eine zeitliche Komponente beachtlich. Zutreffend hat daher die Behörde berücksichtigt, dass die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Fall eine derzeit im Kraftfahrlinienverkehr nicht bestehende Tagesverbindung zum Gegenstand ihres Antrages machte, während die Beschwerdeführerin Nachtkurse anbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030242.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008