RS Vwgh 2004/9/8 2002/03/0242

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs1;
KflG 1999 §14 Abs2;
KflG 1999 §14 Abs3;
KflG 1999 §14 Abs4;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litc;

Rechtssatz

Beim maßgeblichen Verkehrsbereich muss nicht nur die streckenspezifische Komponente betrachtet werden, sondern ist auch eine zeitliche Komponente beachtlich. Zutreffend hat daher die Behörde berücksichtigt, dass die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Fall eine derzeit im Kraftfahrlinienverkehr nicht bestehende Tagesverbindung zum Gegenstand ihres Antrages machte, während die Beschwerdeführerin Nachtkurse anbietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030242.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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