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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §33 Abs4;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0375 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Für die Beschwerde ist mit ihrem unter Hinweis auf die auch im hg. E vom 18. November 2003, 2002/03/0284, angegebene, von der Generaldirektion XIII (nunmehr Generaldirektion Informationsgesellschaft) der Europäischen Kommission veröffentlichte "Explanatory Note" vom 1. März 1999 zum Thema "Determination of Organisations with Significant Market Power (SMP) for implementation of the ONP Directives" (sowie ein darauf Bezug nehmendes mit dieser vorgelegtes, mit 30. August 1999 datiertes "Gutachten") vorgebrachten Einwand, die Telekom-Control-Kommission hätte in die Berechnung des Marktanteils netzinterne Terminierungsleistungen ("Innenzusammenschaltungsleistungen") und "Zusammenschaltungsleistungen der Festnetzbetreiber aus der Zusammenschaltung von Mietleitungen" einzubeziehen gehabt, andererseits dabei den originierenden Verkehr nicht berücksichtigen dürfen, nichts gewonnen. Im zitierten hg. E wurde ausgeführt, dass die Telekom-Control-Kommission im dort angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darlegte, auf welchen Überlegungen ihre Entscheidung beruht, nicht nur - wie in der "Explanatory Note" vorgesehen - terminierenden, sondern auch originierenden Verkehr in die Berechnung des Marktanteils einzubeziehen und netzinterne Terminierungsleistungen ("own network traffic") nicht zu berücksichtigen. Diese Ausführungen sind angesichts der vergleichbaren (auch die Frage der Einbeziehung der Umsätze aus Zusammenschaltungen von Mietleitungen einbeziehenden) Darlegungen im bekämpften Bescheid auch vorliegend maßgeblich. Sie werden durch die wiederholte Bezugnahme (auch in dem angesprochenen Gutachten) auf die in der "Explanatory Note" vertretene Meinung nicht erschüttert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030119.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012