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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf derWestautobahn; Ausdehnung einer bereits bestehendenGeschwindigkeitsbeschränkung im Nahbereich der Stadt Salzburg;Erforderlichkeit der Beschränkung aufgrund der Beschaffenheit derStraße und der Unfallhäufung; Verweigerung der Übermittlung derVerordnungsakten an den antragstellenden UVS weder nachvollziehbarnoch akzeptabelRechtssatz
Eine verordnungserlassende Behörde ist gemäß Art22 B-VG einem UVS, der gegen eine in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwendende Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt, insoweit zur Hilfeleistung verpflichtet, als der UVS dieser Hilfe zu einer dem §57 VfGG entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bedarf, was insbesondere auch die Übermittlung der Verordnungsakten einschließt (vgl VfSlg 17943/2006). Wenn auch das Zuwiderhandeln der verordnungserlassenden Behörde gegen diese sich aus Art22 B-VG ergebende verfassungsgesetzliche Verpflichtung keine Sanktionen nach sich zieht, ist die Vorgangsweise der verordnungserlassenden Behörde schon aus verfahrensökonomischen Gründen weder nachvollziehbar noch akzeptabel.
Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21.07.00 betr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der A 1 Westautobahn im Bereich des Ortes Hallwang.
Mit der Verordnung wurde zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs der örtliche Geltungsbereich der bestehenden Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn München von Straßenkilometer 284,830 auf Straßenkilometer 284,000 erweitert.
Auf dem Streckenabschnitt ist es zu einer Zunahme von Verkehrsunfällen gekommen; die Verhältnisse an der Straßenstrecke sind derart beschaffen, dass sie gegenüber anderen Straßen die Verhängung einer Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Amtshilfe, Verordnungserlassung, Straßenpolizei,GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V2.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010