RS Vwgh 2004/9/8 2002/03/0327

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §3 Z6;
GGBG 1998 §7 Abs8 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs8 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs8 Z3;

Rechtssatz

§ 7 Abs. 8 Z. 2 und Z. 3 GGBG sind Verhaltensanordnungen, die sich allein an den Verlader, der die gefährlichen Güter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt, richten. Es kann nicht angenommen werden, dass auch der Verlader, der gefährliche Güter unmittelbar dem Beförderer übergibt (und somit selbst die Verladung nicht durchführt), die in § 7 Abs. 8 Z. 2 und 3 GGBG normierten Verpflichtungen, die sich auf das konkrete Verladen von gefährlichen Gütern auf das Fahrzeug und den Container, in die verladen wird, und deren Ausrüstungsteile beziehen, zu beachten hat, da er selbst die Verladung nicht vornimmt und somit auch keinen Einfluss auf den Zustand des Fahrzeuges oder des Containers (in den die gefährlichen Güter verladen werden sollen) oder deren Ausrüstungsteile bzw. die Art der Verladung der gefährlichen Güter nehmen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030327.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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