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90/03 Sonstiges VerkehrsrechtNorm
GGBG 1998 §27 Abs2 Z4;Rechtssatz
§ 7 Abs. 8 Z. 2 und Z. 3 GGBG sind Verhaltensanordnungen, die sich allein an den Verlader, der die gefährlichen Güter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt, richten. Es kann nicht angenommen werden, dass auch der Verlader, der gefährliche Güter unmittelbar dem Beförderer übergibt (und somit selbst die Verladung nicht durchführt), die in § 7 Abs. 8 Z. 2 und 3 GGBG normierten Verpflichtungen, die sich auf das konkrete Verladen von gefährlichen Gütern auf das Fahrzeug und den Container, in die verladen wird, und deren Ausrüstungsteile beziehen, zu beachten hat, da er selbst die Verladung nicht vornimmt und somit auch keinen Einfluss auf den Zustand des Fahrzeuges oder des Containers (in den die gefährlichen Güter verladen werden sollen) oder deren Ausrüstungsteile bzw. die Art der Verladung der gefährlichen Güter nehmen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030327.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008