RS Vwgh 2004/9/9 2004/15/0099

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0059 E 16. November 1993 VwSlg 6835 F/1993 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO. Durch die Vorgangsweise der Behörde, erst im in der Folge ergangenen Sachbescheid ihr dahingehend ausgeübtes Ermessen, das Verfahren nicht auszusetzen, darzulegen, wird ein Abgabepflichtiger in keinem Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150099.X02

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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