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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/14/0059 E 16. November 1993 VwSlg 6835 F/1993 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO. Durch die Vorgangsweise der Behörde, erst im in der Folge ergangenen Sachbescheid ihr dahingehend ausgeübtes Ermessen, das Verfahren nicht auszusetzen, darzulegen, wird ein Abgabepflichtiger in keinem Recht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150099.X02Im RIS seit
18.11.2004