RS Vwgh 2004/9/9 2002/15/0196

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EGG §1 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §28;
HGB §161 Abs1;
HGB §167 Abs3;

Rechtssatz

Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2001, 2000/14/0127, 0128, 0129 und 0130, für die Kommanditgesellschaft getroffene Aussage gilt für die Kommanditerwerbsgesellschaft entsprechend. Für die im Beschwerdefall strittige Frage der Zurechnung eines Werbungskostenüberschusses an die Kommanditisten über die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Hafteinlage hinaus ist somit entscheidend, ob dem Kommanditisten etwa auf Grund einer ernst gemeinten Haftungserweiterungs- bzw. Garantieerklärung für die Gesellschaft eine Inanspruchnahme für weiter gehende Verluste tatsächlich droht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150196.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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