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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2001, 2000/14/0127, 0128, 0129 und 0130, für die Kommanditgesellschaft getroffene Aussage gilt für die Kommanditerwerbsgesellschaft entsprechend. Für die im Beschwerdefall strittige Frage der Zurechnung eines Werbungskostenüberschusses an die Kommanditisten über die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Hafteinlage hinaus ist somit entscheidend, ob dem Kommanditisten etwa auf Grund einer ernst gemeinten Haftungserweiterungs- bzw. Garantieerklärung für die Gesellschaft eine Inanspruchnahme für weiter gehende Verluste tatsächlich droht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150196.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013