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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung (einerBestimmung) der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung;Denkunmöglichkeit der Anwendung sowohl sämtlicherVerordnungsbestimmungen als auch einer konkreten Bestimmungbetreffend das Messentgelt durch das Gericht bei der Beurteilung derSchuldnereigenschaft von BilanzgruppenverantwortlichenRechtssatz
Es ist denkunmöglich - und wird vom antragstellenden Gericht auch in keiner Weise dargelegt -, dass sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden.
Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf Aufhebung des §6 Abs8 GSNT-VO 2004 idF der Novelle 2006.
Diese Bestimmung legt lediglich einen Höchsttarif für das Entgelt für die Einspeisung von Erdgas fest; sie trifft jedoch eindeutig keine Anordnung darüber, wer dieses Entgelt schuldet.
Das antragstellende Gericht legt ausschließlich dar, dass die vor ihm beklagte Partei (Bilanzgruppenverantwortliche) nicht als Schuldnerin des Messentgelts in Betracht kommt. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, dieser Auffassung des antragstellenden Gerichts, die eine Anwendung der bekämpften Verordnungsbestimmung als denkunmöglich erscheinen lässt, entgegenzutreten. Denn auch dann würde der Verfassungsgerichtshof durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung binden und indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen, wozu er nicht berechtigt ist.
Kein Eingehen auf die Frage, ob bereits der Umstand, dass eine Partei des Anlassverfahrens vor dem antragstellenden Gericht den Antrag aufgrund eines Auftrags des Gerichts formuliert hat, zur Unzulässigkeit des Antrags führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, VfGH / Präjudizialität, VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V13.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010