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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. Februar 2001, 2000/14/0127, 0128, 0129 und 0130, zum Ausdruck gebracht, dass die Zuweisung steuerlicher Verluste vorzunehmen ist, wenn festgestellt werden kann, dass der Gesellschafter für die Verluste, aus welchen Gründen immer, tatsächlich einzustehen hat. Dass die Kommanditisten im entsprechenden Jahr in Anspruch genommen werden oder aktuell mit ihrer Inanspruchnahme rechnen mussten, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als Voraussetzung für die Verlustzuweisung angesehen; eine derartige Voraussetzung besteht nicht. Auch im Falle einer vermögensverwaltenden offenen Handelsgesellschaft oder offenen Erwerbsgesellschaft - bei diesen Gesellschaftsformen besteht grundsätzlich keine Einschränkung der Verlustzuweisung - hängt die Zurechnung des Jahresverlustes nicht davon ab, dass im Verlustentstehungsjahr aktuell mit einem Zugriff auf das Vermögen des jeweiligen Gesellschafters zu rechnen ist. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof als eine der möglichen Konstellationen, welche zur Verlustzuweisung über die Hafteinlage hinaus führt, das Abgeben einer Garantieerklärung gegenüber der Kommanditgesellschaft angesehen. Auch dieser Fall der Garantieerklärung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Verlustzuweisung nur erfolgen dürfte, wenn im Verlustentstehungsjahr aktuell mit der Inanspruchnahme zu rechnen ist. Entscheidend ist lediglich, dass der Kommanditist im Ernstfall für den Verlust einzustehen hat. Der Verlustzurechnung steht es nicht entgegen, dass im Falle eines günstigen wirtschaftlichen Verlaufes die Inanspruchnahme unterbleibt, weil es der Gesellschaft aus eigener Kraft gelingt, ihre Außenstände abzudecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150196.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013