RS Vwgh 2004/9/9 2001/15/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0254 E 28. November 2001 RS 9(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228; E 30.9.1998, 93/13/0181). Auch Beteiligungen, für die zwar ein Kurswert besteht, die aber eine beherrschende Stellung einräumen, sind nach solchen Methoden zu bewerten. Dabei sind auch die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen (Hinweis E 23.3.2000, 97/15/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150073.X04

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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