RS Vwgh 2004/9/9 99/15/0250

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse trifft den Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Der belangten Behörde ist es in diesem Zusammenhang nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlichmathematisch exakten Sinn die tatsächliche Beschaffenheit der bezogenen und anschließend weiter gelieferten und ausgeführten Gegenstände nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Hinweis E 27. September 1990, 89/16/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999150250.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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