RS Vwgh 2004/9/9 AW 2004/08/0029

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
EO §290;
EO §291;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt rd. EUR 11.000,-- für das Jahr 1998; die Rückforderung erfolgte aus dem Grunde des Verschweigens der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am 1. Jänner 1998. Das im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angegebene Einkommen von monatlich EUR 1800,-- und der Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein nicht näher nachgewiesenes (sondern bloß als nicht "nennenswert" bezeichnetes) Vermögen verfügt, lässt nicht erkennen, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer führen könnte. Auch lässt das Beschwerdevorbringen (der Beschwerdeführer habe das AMS schon während des Jahres 1998 mündlich regelmäßig von seiner Erwerbstätigkeit unterrichtet) vor dem Hintergrund der objektiven Aktenlage (die Verwaltungsakten zeigen z.B., dass der Beschwerdeführer noch bei der Antragstellung auf Notstandshilfe am 26. August 1998 die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint hat) und der einschlägigen Ausführungen des in dieser Sache bereits ergangenen Erkenntnisses vom 13. August 2003, Zl. 2000/08/0080, nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid offenkundig rechtswidrig wäre.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004080029.A01

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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