RS Vwgh 2004/9/9 2001/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Rechtssatz

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis E 2. Juni 2004, 2003/13/0166; E 24. Juni 2004, 2001/15/0052). Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (Hinweis E 24. Juni 2004, 2001/15/0052; E 29. Jänner 2003, 99/13/0076, 0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150181.X01

Im RIS seit

25.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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