RS Vwgh 2004/9/9 2001/15/0181

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0109 E 24. Juni 2004 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988). Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess erwachsene Kosten, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären, sind somit insoweit von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen, als Prozesskostenersätze zu gewähren sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150181.X02

Im RIS seit

25.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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