RS Vwgh 2004/9/9 2002/15/0192

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 8/2005, 159-162; ÖStZ 14/2005, 308-309;

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung ist eine Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den (technischen) Bauzustand erbracht werden (Hinweis E 17. Dezember 2003, 2001/13/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150192.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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