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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Verordnung über ein generelles Verbot der Errichtungvon Antennenanlagen für Mobilfunk ("Handymasten") wegen Verstoßesgegen das Vorarlberger Baugesetz; Fehlen der gesetzlich gebotenenGrundlagenforschung für eine Errichtungsbeschränkung zum Schutz desOrts- und Landschaftsbildes sowie mangelnde Bedachtnahme auf dieErfordernisse der TelekommunikationRechtssatz
Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst vom 28.03.06 über die Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk.
Der Verordnungsgeber ging entgegen §17 Abs4 Vlbg BauG in der in Prüfung gezogenen Verordnung davon aus, dass jede, sowohl freistehende als auch an Gebäuden angebrachte, Antennenanlage für Mobilfunk schlechthin das Ortsbild des Ortsgebietes der Gemeinde Höchst stört.
Dieser Regelungsinhalt findet jedoch in §17 Abs4 Vlbg BauG keine Deckung, weil diese Bestimmung einerseits eine entsprechende Grundlagenforschung des Verordnungsgebers für eine Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und andererseits aber auch die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Telekommunikation voraussetzt. Die Durchführung solcher Erhebungen ist nicht aktenkundig. §1 der in Prüfung gezogenen Verordnung widerspricht daher §17 Abs4 Vlbg BauG.
Aufhebung der Verordnung zur Gänze, da das Verbot in §1 in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung steht und eine Aufhebung (lediglich) jener Bestimmung einen sinnentleerten Torso übrig ließe.
Anlassfall B329/07, E v 09.10.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Ortsbildschutz, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V347.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010