RS Vwgh 2004/9/10 2003/12/0083

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5 idF 1976/014;
GdO Stmk 1967 §94 Abs6 idF 1976/014;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den letzten Satz der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides beschwert, wonach "dem Antrag des Mitbeteiligten von der hiezu zuständigen Behörde Folge zu geben und die entsprechenden Beträge zurückzubezahlen seien." Dabei handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes um eine der Gemeinde überbundene Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, an die diese in weiterer Folge gebunden ist. Entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Ansicht handelt es sich dabei nicht um eine bloße "Empfehlung" mit unverbindlichem Charakter, sondern - auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid (Ersatzbescheid) als Begründung angeführten Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2000/12/0172) - um eine bindende Anordnung an die beschwerdeführende Gemeinde.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120083.X01

Im RIS seit

27.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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