RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0044

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 idF 1987/237;
GehG 1956 §13 Z1 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

In Anbetracht des Wortlautes und der im Beschwerdefall relevanten Zielrichtung des § 13 Z. 1 GehG 1956 - eben die nachträgliche Bestätigung einer gefahrenrelevanten Verdachtslage und damit verbunden die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge - gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass durch eine strafgerichtliche Verurteilung nur eine schon eingetretene VORLÄUFIGE Kürzung von Bezügen "endgültig werden" kann. Aus diesem Grund kann § 13 Z. 1 GehG 1956 nur solche Bezüge betreffen, die vor der Rechtskraft der Verurteilung abgereift sind und infolge der Suspendierung vorläufig gekürzt waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120044.X03

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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