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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs4 idF 1987/237;Rechtssatz
In Anbetracht des Wortlautes und der im Beschwerdefall relevanten Zielrichtung des § 13 Z. 1 GehG 1956 - eben die nachträgliche Bestätigung einer gefahrenrelevanten Verdachtslage und damit verbunden die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge - gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass durch eine strafgerichtliche Verurteilung nur eine schon eingetretene VORLÄUFIGE Kürzung von Bezügen "endgültig werden" kann. Aus diesem Grund kann § 13 Z. 1 GehG 1956 nur solche Bezüge betreffen, die vor der Rechtskraft der Verurteilung abgereift sind und infolge der Suspendierung vorläufig gekürzt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120044.X03Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008