RS Vwgh 2004/9/10 2001/12/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 Z12.13 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z12.17 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z12.21 idF 1994/550;
GehG 1956 §102 Abs4 idF 1994/550;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0070 E 26. Jänner 2005

Rechtssatz

Der Intendanzlehrgang an der Landesverteidigungsakademie ist - wie sich aus der Anlage 1 Z 12.17. in Verbindung mit Z 12.21. der Anlage 1 zum BDG 1979 zweifellos ergibt - keine Ernennungsvoraussetzung, sondern als Grundausbildung ein Definitivstellungserfordernis. Er scheidet daher schon deshalb als besondere Ausbildung im Sinn des § 102 Abs. 4 GehG 1956 aus. Anderes gilt - wie die belangte Behörde zutreffend aus Z 12.13. in Verbindung mit dem Klammerausdruck in Z 12.21. der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeleitet hat - für die Generalstabsausbildung, deren erfolgreiche Absolvierung - unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Grundausbildung - für die Verwendung im Generalstabsdienst eine Ernennungsvoraussetzung ist. Der vom Beschwerdeführer als geboten angesehene Quervergleich zwischen dem Intendanzlehrgang und der Generalstabsausbildung ist daher schon deshalb nicht anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120056.X02

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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