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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z12.13 idF 1994/550;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0070 E 26. Jänner 2005Rechtssatz
Der Intendanzlehrgang an der Landesverteidigungsakademie ist - wie sich aus der Anlage 1 Z 12.17. in Verbindung mit Z 12.21. der Anlage 1 zum BDG 1979 zweifellos ergibt - keine Ernennungsvoraussetzung, sondern als Grundausbildung ein Definitivstellungserfordernis. Er scheidet daher schon deshalb als besondere Ausbildung im Sinn des § 102 Abs. 4 GehG 1956 aus. Anderes gilt - wie die belangte Behörde zutreffend aus Z 12.13. in Verbindung mit dem Klammerausdruck in Z 12.21. der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeleitet hat - für die Generalstabsausbildung, deren erfolgreiche Absolvierung - unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Grundausbildung - für die Verwendung im Generalstabsdienst eine Ernennungsvoraussetzung ist. Der vom Beschwerdeführer als geboten angesehene Quervergleich zwischen dem Intendanzlehrgang und der Generalstabsausbildung ist daher schon deshalb nicht anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120056.X02Im RIS seit
25.10.2004