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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, dass die die Ernennung von Staatsanwälten näher regelnden besonderen Rechtsvorschriften eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende "rechtliche Verdichtung", die das Vorliegen einer Parteistellung eines Bewerbers begründen könnte, aufweisen (vgl. etwa zur insoweit ähnlichen und lediglich hinsichtlich der Bindungswirkung der Vorschläge unterschiedlichen Situation in Ansehung der Ernennung von Universitätsprofessoren die hg. Beschlüsse vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120089.X02Im RIS seit
12.10.2004