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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 Anl1 Z1.12 idF 1994/550;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0070 E 26. Jänner 2005Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass ein in die Verwendungsgruppe M BO 1 überstellter Berufsoffizier (in der Intendanzverwaltung), der das Ernennungserfordernis in die Verwendungsgruppe M BO 1 durch die erfolgreiche Absolvierung eines Aufstiegskurses erfüllt hat, nicht unter die Sonderbestimmung des § 102 Abs. 4 GehG 1956 fällt; bei Überstellungen in Verwendungen der Verwendungsgruppe M BO 1 (ausgenommen den Generalstabsdienst) gilt § 102 Abs. 3 Z. 1 GehG 1956.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120056.X04Im RIS seit
25.10.2004