RS Vfgh 2008/10/6 B780/07 - B1010/08

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung jeweils des §2 der Sachbezugsverordnungen, BGBl 642/1992 und BGBl II 416/2001, mit E v 30.09.08, V349/08 ua.

Aufgrund der Aufhebung jeweils des §2 der Sachbezugsverordnungen hat die Behörde die geldwerten Vorteile der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Wohnung im Anlassfall nunmehr gemäß §15 Abs2 EStG 1988 mit den "üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes" anzusetzen. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar im genannten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich keine Bedenken gegen die pauschale Ermittlung des Sachbezugswertes für vom Arbeitgeber angemieteten Wohnraum mit 75 Prozent der tatsächlichen Miete hat. Ob der solcherart festgesetzte Sachbezugswert jedoch auch im Anlassfall dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" iSd §15 Abs2 EStG 1988 entspricht, ist von der Behörde konkret zu ermitteln. Da ein solches Ermittlungsverfahren unter Einräumung von Parteistellung im Anlassfall nicht durchgeführt worden ist und es nicht ausgeschlossen ist, dass die belangte Behörde im Zuge dessen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Quasi-Anlassfall B1010/08, E v 08.10.08.

Entscheidungstexte

  • B 780/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2008 B 780/07
    JFT_09918992_08B01010 TE VfGH Erkenntnis 2008/10/08 B 1010/08

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B780.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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