RS Vwgh 2004/9/10 2001/02/0216

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 5 Abs. 5 erster Satz StVO 1960 ist ohne die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht anwendbar. (Hier: Im Beschwerdefall bezog sich die von der belBeh als vom Besch verweigert angesehene Verbringung zu einem Arzt iSd § 5 Abs 5 StVO 1960 auf einen Lenkvorgang um 21.50 Uhr an dem im Spruch beschriebenen Unfallort sowie eine "neuerliche Aufforderung zum Alkomattest" im Lorenz-Böhler Krankenhaus. Der Besch war allerdings bereits am Unfallort zur Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert worden und diese Amtshandlung wurde beendet. Es hätte daher erfordert, dass der Besch "neuerlich" ein Fahrzeug gelenkt hätte bzw. in einem diesbezüglichen Verdacht gestanden wäre (Hinweis E 30. Oktober 1991, 91/03/0287), was allerdings nicht zutraf. Die belBeh hat daher die Rechtslage verkannt, indem sie den Besch der Übertretung des § 5 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig befunden hat.)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020216.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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