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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §40;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die in Rede stehende Weisung, mit der dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen erstmals und auf Dauer die Besorgung der Reparatur von Heckenscheren übertragen worden war, eine Verwendungsänderung im Verständnis des § 40 BDG 1979 zum Gegenstand hatte, somit im Beschwerdefall eine "Angelegenheit des § 40 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979 vorliegt. Es wäre daher eine Berufung an die Berufungskommission zulässig gewesen, sodass die gegenständliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120036.X02Im RIS seit
25.11.2004