RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0036

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1997/I/061;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die in Rede stehende Weisung, mit der dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen erstmals und auf Dauer die Besorgung der Reparatur von Heckenscheren übertragen worden war, eine Verwendungsänderung im Verständnis des § 40 BDG 1979 zum Gegenstand hatte, somit im Beschwerdefall eine "Angelegenheit des § 40 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979 vorliegt. Es wäre daher eine Berufung an die Berufungskommission zulässig gewesen, sodass die gegenständliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120036.X02

Im RIS seit

25.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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