Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §100 Abs4;Rechtssatz
Als Beschwerdepunkt macht der Bf geltend, er erachte sich in seinem Recht, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 100 Abs. 4 StVO 1960 bestraft zu werden, als verletzt". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Strafe verhängt, sondern ein Beseitigungsauftrag erteilt. Besteht solcherart nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Bf im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht, so erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig (Hinweis B 11.5. 2004, 2004/02/0108).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020179.X01Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013