Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0011 E 30. Jänner 2004 RS 3 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
§ 99 Abs. 1a StVO 1960 stellt - so wie etwa auch § 99 Abs. 1 lit. a, aber auch § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 und § 14 Abs. 8 FSG 1997 - auf einen "bestimmten Wert" des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit ab. Es würde allerdings einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man diese Bestimmungen allein auf jene Personen anwenden, welche die Alkoholresorption zum Zeitpunkt des Lenkens (bzw. des "In-Betrieb-Nehmens") eines Fahrzeuges bereits abgeschlossen hatten, hingegen auf jene, die sich zu diesem Zeitpunkt in der für die Fahrtüchtigkeit "besonders nachteiligen" Anflutungsphase befunden hatten, - zu ihren Gunsten -
nicht. Der VwGH legt daher diese Bestimmung (insbesondere § 99 Abs. 1a StVO 1960) dahin aus, dass die - nachträgliche - Feststellung des maßgebenden Wertes des Atemluftalkoholgehaltes bzw. Blutalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmungen zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020227.X03Im RIS seit
12.10.2004