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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §50a Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Daran, dass die 15-Jahres-Frist des § 50a Abs. 1 GehG 1956 für den Beschwerdefüher erst mit dem Zeitpunkt seiner Ernennung vom außerordentlichen zum ordentlichen Universitätsprofessor begonnen hat, vermag auch Art. XIII Abs. 2 der 42. GehG- Novelle, BGBl. Nr. 548/1984 nichts zu ändern. Diese Bestimmung bezog sich lediglich auf Hochschullehrer an Kunsthochschulen, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984 am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren wurden und folglich nicht auf die Ernennung von außerordentlichen zu ordentlichen Universitätsprofessoren im Geltungsbereich des UOG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die nur auf "Hochschulprofessoren" abstellt und nicht auch "Universitätsprofessoren" mitumfasst, sowie aus dem Systemzusammenhang mit ihrem ersten. Die in Rede stehende Sonderregelung, in welcher ausdrücklich angeordnet wurde, dass Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zugebracht hat, für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten sind, sollte eine dienstrechtliche Angleichung der außerordentlichen mit den ordentlichen Hochschulprofessoren an Kunsthochschulen ermöglichen. Sie war dadurch motiviert, dass die dienstrechtliche Stellung der dort tätigen außerordentlichen Hochschulprofessoren in den wesentlichen Elementen bereits jener eines ordentlichen Hochschulprofessors entsprach. Sie kommt im Zusammenhang mit der hier erfolgten Ernennung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Universitätsprofessor nicht zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120012.X03Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008