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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0279 E 26. März 2004 RS 3(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 normiert eine unwiderlegliche Rechtsvermutung dergestalt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Es wäre dem Besch freigestanden, die Veranlassung einer Blutabnahme zu verlangen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen; da er dies unterließ, hat er als von Alkohol beeinträchtigt zu gelten (Hinweis E 13.6.1990, 90/03/0129).
Schlagworte
TatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberVerfahrensrecht BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020235.X03Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014