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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Überlässt ein Zulassungsbesitzer seinen PKW einem Dritten (von dem er zumindest im Laufe der Fahrt wusste, dass dieser über keine Lenkberechtigung verfügte) zum Lenken und dieser Dritte verursacht einen Verkehrsunfall, so ist das Verhalten des Zulassungsbesitzers kein Verhalten am Unfallsort, das örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist. Der Zulassungsbesitzer hat als "unmittelbarer Täter" den objektiven Tatbestand nicht erfüllt (Hinweis E 20.10.1976, 2053/75, VwSlg 9159 A/1976) und war daher auch nicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs. 1 StVO 1960 mitzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020193.X02Im RIS seit
23.09.2004Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015