RS Vwgh 2004/9/10 2004/02/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2004
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;

Rechtssatz

Überlässt ein Zulassungsbesitzer seinen PKW einem Dritten (von dem er zumindest im Laufe der Fahrt wusste, dass dieser über keine Lenkberechtigung verfügte) zum Lenken und dieser Dritte verursacht einen Verkehrsunfall, so ist das Verhalten des Zulassungsbesitzers kein Verhalten am Unfallsort, das örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist. Der Zulassungsbesitzer hat als "unmittelbarer Täter" den objektiven Tatbestand nicht erfüllt (Hinweis E 20.10.1976, 2053/75, VwSlg 9159 A/1976) und war daher auch nicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs. 1 StVO 1960 mitzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020193.X02

Im RIS seit

23.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten