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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Rechtssatz
Als Beschwerdepunkt macht der Beschuldigte geltend, er erachte sich in seinem Recht "auf Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ... beeinträchtigt". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm jedoch nicht die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises verweigert, sondern dieser entzogen. Daher konnte der Beschuldigte dadurch nicht in dem von ihm als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020153.X01Im RIS seit
04.11.2004