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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §34 Abs3Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Aus den vom Einschreiter vorgelegten Schriftstücken ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Steiermärkische Landesregierung verhängte gegen den Einschreiter mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 gemäß §34 Abs3 AVG eine Ordnungsstrafe von ATS 2.000,-- (EUR 145,35); begründend wurde dazu ausgeführt, der Einschreiter habe sich in seiner Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tillmitsch vom 7. März 2000 einer beleidigenden Schreibweise bedient. Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 wies der UVS Steiermark die gegen diesen Strafbescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. Die verhängte Ordnungsstrafe wurde sodann im Wege eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens hereingebracht.
Jene Vorstellung, deretwegen diese Ordnungsstrafe verhängt worden war, wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. September 2000 abgewiesen; mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2001, 2000/17/0211, wurde dieser Vorstellungsbescheid jedoch wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Einschreiter stellte darauf hin bei der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf "Rückzahlung" des beim gerichtlichen Exekutionsverfahren - aus dem Verkauf gepfändeter Gegenstände des Einschreiters - erzielten Erlöses. Mit Erkenntnis des auf Grund einer Säumnisbeschwerde zur Entscheidung in der Sache zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2005, 2003/06/0194, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"Der vom Beschwerdeführer erhobene Rückzahlungsanspruch stellt ... einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen das Land Steiermark im Sinne des Art137 B-VG dar, über den zu entscheiden der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Der Antrag war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen."
2. Mit selbstverfasster Eingabe vom 3. Dezember 2005 beantragt der Einschreiter Verfahrenshilfe zur Stellung eines "Devolutionsantrages" an den Verfassungsgerichtshof; in einer weiteren Eingabe vom 24. Dezember 2005 heißt es dazu:
"[M]ir [wurde] mit dem Verwaltungsgerichtshofurteil vom
26. April 2005 ... Recht gegeben. Jetzt sind über sechs Monate
vergangen und die Rückzahlung habe ich nicht erhalten. Ich stelle an
den Verwaltungsgerichtshof [sic!] den Devolutionsantrag laut
Verwaltungsgerichtshofurteil ... vom 26. April 2005, [d]as auch [die]
... Landesregierung bekommen hat, und trotzdem über meinen erhobenen
Rückzahlungsanspruch mittels Bescheid nicht entscheidet."
3.1. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über Anträge zu entscheiden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (zB VfSlg. 11.722/1988 mwN).
3.2. Der vorliegende Antrag könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass der Einschreiter beabsichtigt, beim Verfassungsgerichtshof eine Klage gemäß Art137 B-VG - auf Rückzahlung des von ihm bezahlten Betrages der Ordnungsstrafe von EUR 145,35 (samt Zinsen und Kosten) - einzubringen.
Die Rückforderung exekutiv erzwungener Zahlungen setzt indes voraus, dass deren Rechtsgrund weggefallen ist (vgl. zB VfSlg. 16.023/2000). Davon kann hier aber nicht die Rede sein: Jener - im Instanzenzug ergangene - Bescheid des UVS Steiermark, mit welchem die betreffende Ordnungsstrafe verhängt worden ist, gehört vielmehr unverändert dem Rechtsbestand an und steht damit einer Rückforderung des bezahlten Betrages entgegen (vgl. schon VfSlg. 715/1926).
4. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher insgesamt wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO, §35 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 VfGG) ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines Antrages, Verwaltungsverfahren, Ordnungsstrafe, Devolution, SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3543.2005Dokumentnummer
JFT_09939692_05B03543_00