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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §50a Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Mit der Wortfolge "dieser Verwendungsgruppe" in der Bestimmung des § 50a Abs. 1 GehG 1956 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 ist offenkundig eine der im ersten Halbsatz genannten Verwendungsgruppen, also entweder jene der Universitätsprofessoren oder aber jene der ordentlichen Universitätsprofessoren gemeint. Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Dienstalterszulage nach § 50a GehG 1956 ist somit - neben dem vierjährigen Bezug einer Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 4 - eine insgesamt fünfzehnjährige, in den Verwendungsgruppen eines Universitätsprofessors nach § 21 UOG 1993, § 22 KUOG und/oder eines ordentlichen Universitätsprofessors zurückgelegte Dienstzeit. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dienstzeiten eines außerordentlichen Universitätsprofessors geeignet wären, einen Anspruch auf eine besondere Dienstalterszulage zu begründen. Im Übrigen stellte auch schon die Stammfassung des § 50a Abs. 1 GehG 1956, eingefügt durch die 31. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, ausschließlich auf eine fünfzehnjährige Dienstzeit als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ab und schloss somit Zeiten, die in der Verwendungsgruppe eines außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professors zurückgelegt worden sind, für die Erlangung einer besonderen Dienstalterszulage aus. Eine gleichartige Auffassung wurde im Übrigen auch im Ausschussbericht (320 BlgNR, XXII GP., 7) zu § 50a GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 130/2003 (durch diese - hier noch nicht anzuwendende - Novelle wurde die Bestimmung des § 50a Abs. 1 GehG 1956 terminologisch an das Vollwirksamwerden des UnivG 2002 angepasst und enthält nunmehr die Bezeichnung "Universitätsprofessor", blieb aber sonst unverändert), zum Ausdruck gebracht, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Zeiten als außerordentlicher Universitätsprofessor mangels Vergleichbarkeit nicht anspruchsbegründend für die besondere Dienstalterszulage sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120012.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008